Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen nach Maßgabe des
§ 4b Absatz 2 sind befugt:
- 1. Spediteure bei allen zollrechtlichen Verfahrenshandlungen, in Einfuhr- und Ausfuhrabgabensachen und bei der verbrauchsteuerlichen Behandlung von Waren im Warenverkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
- 2. sonstige Zollvertreter in Einfuhr- und Ausfuhrabgabensachen.