(4) Die Finanzbehörden oder die Steuerberaterkammern haben der für das Strafverfahren, das Bußgeldverfahren oder ein berufsaufsichtliches Verfahren zuständigen Stelle ihnen bekannte Tatsachen mitzuteilen, die den Verdacht begründen, dass
- 1. Personen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 132a Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches die Berufsbezeichnung „Steuerberater“, „Steuerbevollmächtigter“, „Rechtsanwalt“, „Wirtschaftsprüfer“ oder vereidigter „Buchprüfer“ führen,
- 2. Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten,
- a) entgegen § 15 Absatz 4, § 44 Absatz 7 oder § 55g eine dort genannte Bezeichnung führen,
- b) entgegen § 2 Absatz 1 oder § 8 Absatz 4 Satz 3 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes einen erforderlichen Zusatz nicht in den Namen einer Partnerschaft aufgenommen haben,
- c) entgegen § 11 Absatz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes den Zusatz „Partnerschaft“ oder „und Partner“ führen oder
- d) entgegen § 133 Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung die Bezeichnung „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ oder „Buchprüfungsgesellschaft“ führen.