(1) 1Die Steuerberaterkammern können sich durch einen übereinstimmenden Beschluß der beteiligten Kammern für den Bereich eines oder mehrerer Kammerbezirke oder mehrerer Länder zu einer gemeinsamen Steuerberaterkammer zusammenschließen. 2Die einzelnen für den Kammerbezirk gebildeten Steuerberaterkammern werden damit aufgelöst.