(2) Die Eintragung nach Absatz 1 ist zu löschen, wenn
- 1. der Verein oder die Buchstelle im Sinne des Absatzes 1 aufgelöst ist,
- 2. die in § 44 Absatz 4 oder 5 bezeichneten Voraussetzungen weggefallen sind oder
- 3. der Sitz des Vereins oder der Buchstelle im Sinne des Absatzes 1 aus dem Registerbezirk verlegt wird.