(2) 1Die Geschäftsordnung der Satzungsversammlung kann vorsehen, dass die Satzungsversammlung auch wie folgt stattfinden kann:
- 1. in Präsenz und gleichzeitig online (hybride Satzungsversammlung) oder
- 2. ausschließlich online (virtuelle Satzungsversammlung).
Das Nähere zu hybriden und virtuellen Satzungsversammlungen bestimmt die Geschäftsordnung.
2Die Geschäftsordnung kann dabei vorsehen, dass bestimmte Gegenstände nicht in hybriden oder virtuellen Satzungsversammlungen behandelt werden dürfen.
3In der Geschäftsordnung soll insbesondere geregelt werden, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Aufzeichnung der Versammlung zulässig ist.
4Sofern die Geschäftsordnung keine abweichende Regelung trifft, bestimmt der Präsident die Form der Satzungsversammlung bei deren Einberufung.