Alle Vorschriften: StGB
§ 239b Geiselnahme
§ 240 Nötigung
§ 239c Führungsaufsicht
In den Fällen der §§ 239a und 239b kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
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§ 239c
Führungsaufsicht
In den Fällen der
§§ 239a und 239b
kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (
§ 68 Abs. 1)
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