Alle Vorschriften: StGB
§ 244a Schwerer Bandendiebstahl
§ 246 Unterschlagung
§ 245 Führungsaufsicht
In den Fällen der §§ 242 bis 244a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
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§ 245
Führungsaufsicht
In den Fällen der
§§ 242 bis 244a
kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (
§ 68 Abs. 1)
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