Alle Vorschriften: StGB
§ 255 Räuberische Erpressung
§ 257 Begünstigung
§ 256 Führungsaufsicht
In den Fällen der §§ 249 bis 255 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
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§ 256
Führungsaufsicht
In den Fällen der
§§ 249 bis 255
kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (
§ 68 Abs. 1)
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