Alle Vorschriften: StGB
§ 261 Geldwäsche
§ 263 Betrug
§ 262 Führungsaufsicht
In den Fällen der §§ 259 bis 261 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
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§ 262
Führungsaufsicht
In den Fällen der
§§ 259 bis 261
kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (
§ 68 Abs. 1)
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