(1) 1In besonders schweren Fällen wird eine vorsätzliche Tat nach den
§§ 324 bis 329 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1. ein Gewässer, den Boden oder ein Schutzgebiet im Sinne des § 329 Abs. 3 derart beeinträchtigt, daß die Beeinträchtigung nicht, nur mit außerordentlichem Aufwand oder erst nach längerer Zeit beseitigt werden kann,
- 2. die öffentliche Wasserversorgung gefährdet,
- 3. einen Bestand von Tieren oder Pflanzen einer streng geschützten Art nachhaltig schädigt oder
- 4. aus Gewinnsucht handelt.