(2) 1Die Verjährung schließt auch die Vollstreckung des Ordnungsgeldes und der Ordnungshaft aus.
2Die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre.
3Die Verjährung beginnt, sobald das Ordnungsmittel vollstreckbar ist.
4Die Verjährung ruht, solange
- 1. nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,
- 2. die Vollstreckung ausgesetzt ist oder
- 3. eine Zahlungserleichterung bewilligt ist.