(1) 1Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind zur vorläufigen Festnahme eines auf frischer Tat Betroffenen oder Verfolgten auch dann befugt, wenn
- 1. eine unverzügliche Entscheidung im beschleunigten Verfahren wahrscheinlich ist und
- 2. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, daß der Festgenommene der Hauptverhandlung fernbleiben wird.
2Die
§§ 114a bis 114c gelten entsprechend.