Alle Vorschriften: StPO
§ 166 Beweisanträge des Beschuldigten bei richterlichen Vernehmungen
§ 168 Protokoll über richterliche Untersuchungshandlungen
§ 167 Weitere Verfügung der Staatsanwaltschaft
In den Fällen der §§ 165 und 166 gebührt der Staatsanwaltschaft die weitere Verfügung.
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§ 167
Weitere Verfügung der Staatsanwaltschaft
In den Fällen der
§§ 165 und 166
gebührt der Staatsanwaltschaft die weitere Verfügung.