Alle Vorschriften: StPO
§ 211 Wiederaufnahme nach Ablehnungsbeschluss
§ 213 Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung
§ 212 Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
Nach Eröffnung des Hauptverfahrens gilt § 202a entsprechend.
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§ 212
Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
Nach Eröffnung des Hauptverfahrens gilt
§ 202a
entsprechend.