Alle Vorschriften: StPO
§ 355 Verweisung an das zuständige Gericht
§ 356a Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung
§ 356 Urteilsverkündung
Die Verkündung des Urteils erfolgt nach Maßgabe des § 268.
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§ 356
Urteilsverkündung
Die Verkündung des Urteils erfolgt nach Maßgabe des
§ 268
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