(4) 1Auf Antrag dessen, der zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt ist, kann in den Fällen des
§ 397a Abs. 2 einstweilen ein Rechtsanwalt als Beistand bestellt werden, wenn
- 1. dies aus besonderen Gründen geboten ist,
- 2. die Mitwirkung eines Beistands eilbedürftig ist und
- 3. die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe möglich erscheint, eine rechtzeitige Entscheidung hierüber aber nicht zu erwarten ist.
2Für die Bestellung gelten
§ 142 Absatz 5 Satz 1 und 3 und
§ 162 entsprechend.
3Die Bestellung endet, wenn nicht innerhalb einer vom Richter zu bestimmenden Frist ein Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gestellt oder wenn die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abgelehnt wird.