(3) 1Die Entnahme der Körperzellen darf ohne Einwilligung des Beschuldigten nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (
§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden.
2Die molekulargenetische Untersuchung der Körperzellen darf ohne Einwilligung des Beschuldigten nur durch das Gericht angeordnet werden.
3Die einwilligende Person ist darüber zu belehren, für welchen Zweck die zu erhebenden Daten verwendet werden.
4§ 81f Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.
5In der schriftlichen Begründung des Gerichts sind einzelfallbezogen darzulegen
- 1. die für die Beurteilung der Erheblichkeit der Straftat bestimmenden Tatsachen,
- 2. die Erkenntnisse, auf Grund derer Grund zu der Annahme besteht, dass gegen den Beschuldigten künftig Strafverfahren zu führen sein werden, sowie
- 3. die Abwägung der jeweils maßgeblichen Umstände.