Alle Vorschriften: StPO
§ 83 Anordnung einer neuen Begutachtung
§ 85 Sachverständige Zeugen
§ 84 Sachverständigenvergütung
Der Sachverständige erhält eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
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§ 84
Sachverständigenvergütung
Der Sachverständige erhält eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.