(1) 1In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind.
2Abweichend von Satz 1 dürfen in Kraftfahrzeugen, für die Sicherheitsgurte nicht für alle Sitzplätze vorgeschrieben sind, so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind.
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist.
4Es ist verboten, Personen mitzunehmen
- 1. auf Krafträdern ohne besonderen Sitz,
- 2. auf Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit oder
- 3. in Wohnanhängern hinter Kraftfahrzeugen.