(2) 1Durch das Zusatzzeichen
wird das Inline-Skaten und Rollschuhfahren zugelassen.
2Das Zusatzzeichen kann auch allein angeordnet sein.
3Wer sich dort mit Inline-Skates oder Rollschuhen fortbewegt, hat sich mit äußerster Vorsicht und unter besonderer Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr am rechten Rand in Fahrtrichtung zu bewegen und Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen.