(2) 1Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam.
2Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
- 1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
- 2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
- 3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
3Fahrzeughersteller, Importeure oder Gewerbetreibende dürfen keine Änderungen vornehmen oder vornehmen lassen, die nach Satz 2 zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen.
4Satz 3 gilt nicht, wenn unverzüglich eine Betriebserlaubnis nach
§ 21 für das Gesamtfahrzeug eingeholt wird.
5Sie erlischt ferner für Fahrzeuge der Bundeswehr, für die
§ 20 Absatz 3b oder
§ 21 Absatz 6 angewendet worden ist, sobald die Fahrzeuge nicht mehr für die Bundeswehr zugelassen sind.
6Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt
§ 21 entsprechend.
7Besteht Anlass zur Annahme, dass die Betriebserlaubnis erloschen ist, kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung
- 1. die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder
- 2. die Vorführung des Fahrzeugs
anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen; auch darf eine Prüfplakette nach Anlage IX nicht zugeteilt werden.
8Für Softwareänderungen von im Verkehr befindlichen Fahrzeugen sind zusätzlich die hierzu amtlich bekannt gemachten Vorschriften zur Durchführung sowie der Stand der Technik zu beachten.
9Softwareänderungen nicht genehmigungspflichtiger Erweiterungen sind hiervon nicht betroffen.