(5) 1Halter, deren Kraftfahrzeuge mit Ausrüstungen nach Absatz 2 oder Absatz 3 ausgestattet worden sind, haben nach dem Einbau eine Gasanlagenprüfung (Gassystemeinbauprüfung) nach Anlage XVII durchführen zu lassen.
2Gassystemeinbauprüfungen dürfen nur durchgeführt werden von
- 1. verantwortlichen Personen in hierfür anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, sofern das Gassystem in der jeweiligen Kraftfahrzeugwerkstatt eingebaut wurde,
- 2. amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr,
- 3. Prüfingenieuren im Sinne der Anlage VIIIb Nummer 3.9.
3Nach der Gassystemeinbauprüfung haben Halter von Kraftfahrzeugen mit Ausrüstungen nach Absatz 3 eine Begutachtung nach
§ 21 zur Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis durchführen zu lassen.