(2) Die nach Absatz 1 anzubringenden Rückstrahler dürfen abnehmbar sein
- 1. an Fahrzeugen, deren Bauart eine dauernde feste Anbringung nicht zulässt,
- 2. an land- oder forstwirtschaftlichen Bodenbearbeitungsgeräten, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und
- 3. an Fahrgestellen, die zur Vervollständigung überführt werden.