(2) 1Nach jedem Einbau eines Fahrtenschreibers ist eine Einbauprüfung durchzuführen.
2Eine Nachprüfung ist durchzuführen
- 1. unverzüglich nach jeder Reparatur der Fahrtenschreiberanlage,
- 2. unverzüglich nach jeder Änderung der Wegdrehzahl oder Wegimpulszahl,
- 3. unverzüglich nach jeder Änderung des wirksamen Reifenumfanges des Kraftfahrzeugs, die sich aus einer Änderung der Reifengröße ergibt,
- 4. bei jedem Ersetzen einer Plombierung nach Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung,
- 5. mindestens einmal innerhalb von 24 Monaten seit der letzten Einbauprüfung oder Nachprüfung.
3Bei digitalen Fahrtenschreibern ist die Nachprüfung auch dann unverzüglich durchzuführen, wenn
- 1. die am Fahrtenschreiber als koordinierte Weltzeit eingestellte Uhrzeit von der koordinierten Weltzeit um mehr als 20 Minuten abweicht oder
- 2. sich das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs geändert hat.