(3) Mit Geschwindigkeitsschildern müssen gekennzeichnet sein
- 1. mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h,
- 2. Anhänger mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 100 km/h,
- 3. Anhänger mit einer eigenen mittleren Bremsverzögerung von weniger als 2,5 m/s2.