(6) 1Die Europäischen Aufsichtsbehörden arbeiten über den Gemeinsamen Ausschuss Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Einzelheiten zu Inhalt und Darstellung der Informationen nach Absatz 4a des vorliegenden Artikels näher festzulegen.
2Bei der Ausarbeitung der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards berücksichtigen die Europäischen Aufsichtsbehörden die verschiedenen Arten von Finanzprodukten, ihre/deren? Ziele gemäß Absatz 4a und die Unterschiede zwischen ihnen, sowie das Ziel, dass Offenlegungen zutreffend, redlich, klar, nicht irreführend, einfach und knapp sein müssen, und erstellen, soweit zur Erreichung dieses Ziels erforderlich, die in Absatz 5 genannten Änderungsentwürfe der technischen Regulierungsstandards.
3Die Entwürfe technischer Regulierungsstandards tragen den in
Artikel 27 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Zeitpunkten des Geltungsbeginns für die Umweltziele des
Artikels 9 der genannten Verordnung Rechnung.
4Die Europäischen Aufsichtsbehörden legen der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards
- a. für die in Artikel 9 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Umweltziele bis zum 1. Juni 2021 und
- b. für die in Artikel 9 Buchstaben c bis f der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Umweltziele bis zum 1. Juni 2022 vor.
5Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.“