(2) 1Die Entschädigung darf folgende Höchstsätze je Tier nicht überschreiten:
- 1.
| Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere | 6 000 Euro, |
- 2.
| Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel | 4 000 Euro, |
- 3.
- 4.
- 5.
- 6.
- 7.
| Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln | 110 Euro. |
2Im Falle von Bienen und Hummeln beträgt der Höchstsatz der Entschädigung 200 Euro je Volk und im Falle von Wassertieren 20 Euro je Kilogramm Lebendgewicht.
3Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Abhängigkeit von der Steigerung des gemeinen Wertes der Tiere die in den Sätzen 1 und 2 festgesetzten Höchstsätze um bis zu 50 vom Hundert zu erhöhen, um ihr Verhältnis zum gemeinen Wert der Tiere bei der jeweiligen Tierart zu wahren.