(1) 1Soweit sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt, sind die Vorschriften des Zweiten Buches auf die Spaltung mit folgenden Ausnahmen entsprechend anzuwenden:
- 1. mit Ausnahme des § 62 Absatz 5,
- 2. bei Aufspaltung mit Ausnahme der § 9 Absatz 2 und § 12 Absatz 3 jeweils in Verbindung mit § 8 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a,
- 3. bei Abspaltung und Ausgliederung mit Ausnahme des § 18,
- 4. bei Ausgliederung mit Ausnahme der §§ 29 bis 34, des § 54 Absatz 1 Satz 1, des § 68 Absatz 1 Satz 1 und des § 71 und für die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers mit Ausnahme des § 14 Absatz 2 und des § 15.
2Eine Prüfung im Sinne der
§§ 9 bis 12 findet bei Ausgliederung nicht statt.
3Bei Abspaltung ist
§ 133 für die Verbindlichkeit nach
§ 29 anzuwenden.