Alle Vorschriften: UmwG
§ 256 Geschäftsguthaben, Benachrichtigung der Mitglieder
§ 258 Möglichkeit des Formwechsels
§ 257 Gläubigerschutz
Auf den Formwechsel einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ist auch § 224 entsprechend anzuwenden.
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§ 257
Gläubigerschutz
Auf den Formwechsel einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ist auch
§ 224
entsprechend anzuwenden.