Alle Vorschriften: UmwG
§ 295 Kapitalschutz
§ 297 (weggefallen)
§ 296 Anmeldung des Formwechsels
Auf die Anmeldung nach § 198 ist § 246 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
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§ 296
Anmeldung des Formwechsels
Auf die Anmeldung nach
§ 198
ist
§ 246 Abs. 1 und 2
entsprechend anzuwenden.