Alle Vorschriften: UmwG
§ 299 Benachrichtigung der Aktionäre, Veräußerung von Aktien, Hauptversammlungsbeschlüsse
§ 301 Möglichkeit des Formwechsels
§ 300 Abfindungsangebot
Auf das Abfindungsangebot nach § 207 Abs. 1 Satz 1 ist § 270 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
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§ 300
Abfindungsangebot
Auf das Abfindungsangebot nach
§ 207 Abs. 1 Satz 1
ist
§ 270 Abs. 1
entsprechend anzuwenden.