Alle Vorschriften: UmwG
§ 41 Widerspruch gegen den Beschluss der Gesellschafterversammlung
§ 43 (weggefallen)
§ 42 Entsprechend anzuwendende Vorschriften
Die §§ 39, 39a, 39b, 39c, 39e und 39f sind entsprechend anzuwenden.
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§ 42
Entsprechend anzuwendende Vorschriften
Die
§§ 39, 39a, 39b, 39c, 39e und 39f
sind entsprechend anzuwenden.