(3) 1Die übernehmende Gesellschaft hat einen Treuhänder zu bestellen.
2Dieser ist ermächtigt, im eigenen Namen
- 1. die Ansprüche auf Gewährung zusätzlicher Aktien an die übernehmende Gesellschaft abzutreten,
- 2. die zusätzlich zu gewährenden Aktien zu zeichnen,
- 3. die gemäß § 72a zusätzlich zu gewährenden Aktien, baren Zuzahlungen und Entschädigungen in Geld in Empfang zu nehmen sowie
- 4. alle von den anspruchsberechtigten Aktionären abzugebenden Erklärungen abzugeben, soweit diese für den Erwerb der Aktien erforderlich sind.
3§ 26 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.