(2) 1Eine Vereinigung, die nicht nach
§ 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn
- 1. sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
- 2. sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
- 3. über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
2Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt.
3Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.