(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
- 1. Fälle, in denen das gerichtliche Verfahren zur Durchführung eines ergänzenden Verfahrens ausgesetzt wurde und später fortgesetzt wird; die Frist nach Absatz 1 läuft ab Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens; und
- 2. Normenkontrollanträge nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung.