(9) 1Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Vergütung der Vorsteuerbeträge (
§ 15) an im Ausland ansässige Unternehmer, abweichend von
§ 16 und von den Absätzen 1 bis 4, in einem besonderen Verfahren regeln.
2Dabei kann auch angeordnet werden,
- 1. dass die Vergütung nur erfolgt, wenn sie eine bestimmte Mindesthöhe erreicht,
- 2. innerhalb welcher Frist der Vergütungsantrag zu stellen ist,
- 3. in welchen Fällen der Unternehmer den Antrag eigenhändig zu unterschreiben hat,
- 4. wie und in welchem Umfang Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen nachzuweisen sind,
- 5. dass der Bescheid über die Vergütung der Vorsteuerbeträge elektronisch erteilt wird,
- 6. wie und in welchem Umfang der zu vergütende Betrag zu verzinsen ist.
Von der Vergütung ausgeschlossen sind in Rechnung gestellte Steuerbeträge für Ausfuhrlieferungen, bei denen die Gegenstände vom Abnehmer oder von einem von ihm beauftragten Dritten befördert oder versendet wurden, die nach
§ 4 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit
§ 6 steuerfrei sind, oder für innergemeinschaftliche Lieferungen, die nach
§ 4 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit
§ 6a steuerfrei sind oder in Bezug auf
§ 6a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 steuerfrei sein können.
3Sind die durch die Rechtsverordnung nach den Sätzen 1 und 2 geregelten Voraussetzungen des besonderen Verfahrens erfüllt und schuldet der im Ausland ansässige Unternehmer ausschließlich Steuer nach
§ 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit
§ 14c Absatz 1 oder
§ 13a Absatz 1 Nummer 4, kann die Vergütung der Vorsteuerbeträge nur in dem besonderen Verfahren durchgeführt werden.
4Einem Unternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist und Umsätze ausführt, die zum Teil den Vorsteuerabzug ausschließen, wird die Vorsteuer höchstens in der Höhe vergütet, in der er in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, bei Anwendung eines Pro-rata-Satzes zum Vorsteuerabzug berechtigt wäre.
5Einem Unternehmer, der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist, wird die Vorsteuer nur vergütet, wenn in dem Land, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, keine Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer erhoben oder im Fall der Erhebung im Inland ansässigen Unternehmern vergütet wird.
6Von der Vergütung ausgeschlossen sind bei Unternehmern, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, die Vorsteuerbeträge, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen, soweit diese nicht weitergeliefert werden.
7Die Sätze 6 und 7 gelten nicht für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, soweit sie im Besteuerungszeitraum (
§ 16 Absatz 1 Satz 2) vor dem 1. Juli 2021 als Steuerschuldner Umsätze nach
§ 3a Absatz 5 im Gemeinschaftsgebiet erbracht und für diese Umsätze von § 18 Absatz 4c Gebrauch gemacht haben oder diese Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat erklärt sowie die darauf entfallende Steuer entrichtet haben; Voraussetzung ist, dass die Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit Umsätzen nach
§ 3a Absatz 5 stehen.
8Die Sätze 6 und 7 gelten auch nicht für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, soweit sie im Besteuerungszeitraum (
§ 16 Absatz 1 Satz 2) nach dem 30. Juni 2021 als Steuerschuldner Lieferungen nach
§ 3 Absatz 3a Satz 1 innerhalb eines Mitgliedstaates, Fernverkäufe nach
§ 3 Absatz 3a Satz 2, innergemeinschaftliche Fernverkäufe nach
§ 3c Absatz 1 Satz 2 und 3, Fernverkäufe nach
§ 3c Absatz 2 oder 3 oder sonstige Leistungen an Empfänger nach
§ 3a Absatz 5 Satz 1 im Gemeinschaftsgebiet erbracht und für diese Umsätze von den
§§ 18i, 18j oder 18k Gebrauch gemacht haben; Voraussetzung ist, dass die Vorsteuerbeträge mit Lieferungen nach
§ 3 Absatz 3a Satz 1 innerhalb eines Mitgliedstaates, Fernverkäufen nach
§ 3 Absatz 3a Satz 2, innergemeinschaftlichen Fernverkäufen nach
§ 3c Absatz 1 Satz 2 und 3, Fernverkäufen nach
§ 3c Absatz 2 oder 3 oder sonstigen Leistungen an Empfänger nach
§ 3a Absatz 5 Satz 1 im Zusammenhang stehen.