1Zur Sicherung des Steueraufkommens durch einen Austausch von Auskünften mit anderen Mitgliedstaaten kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Unternehmer (
§ 2) und Fahrzeuglieferer (
§ 2a) der Finanzbehörde ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer melden müssen.
2Dabei können insbesondere geregelt werden:
- 1. die Art und Weise der Meldung;
- 2. der Inhalt der Meldung;
- 3. die Zuständigkeit der Finanzbehörden;
- 4. der Abgabezeitpunkt der Meldung.
- 5. (weggefallen)