(2) 1Zur Fiskalvertretung sind befugt:
- 1. Personen und Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes sowie
- 2. Spediteure und sonstige Zollvertreter, soweit sie nach § 4d des Steuerberatungsgesetzes zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind.
2Der Fiskalvertreter nach Satz 1 Nummer 2 muss im Geltungsbereich des
Steuerberatungsgesetzes ansässig sein und darf die Regelung für Kleinunternehmer nach
§ 19 nicht in Anspruch nehmen.