(5) Die Offenlegung der allgemeinen Art oder der Quellen von Interessenkonflikten muss
- 1. mittels eines dauerhaften Datenträgers erfolgen und
- 2. je nach Status des Kunden so ausführlich sein, dass dieser seine Entscheidung über die Versicherungsvertriebstätigkeiten, in deren Zusammenhang der Interessenkonflikt auftritt, in voller Kenntnis der Sachlage treffen kann.