(2) 1Das Gericht kann dem Sachwalter zur Durchführung des Umsetzungsverfahrens Fristen setzen.
2Es kann vom Sachwalter jederzeit Zwischenberichte über den Stand des Umsetzungsverfahrens anfordern, insbesondere Auskunft darüber verlangen,
- 1. auf welche Art und Weise der Sachwalter die von Verbrauchern zu erbringenden Berechtigungsnachweise prüft und
- 2. welche von Verbrauchern geltend gemachten Ansprüche der Sachwalter in welcher Höhe bereits erfüllt hat.
3Das Gericht kann dem Sachwalter Fristen zur Übermittlung von Zwischenberichten setzen.