(4) 1Der Versteigerer hat auf Verlangen
- 1. weitere erforderliche Unterlagen und Informationen herauszugeben,
- 2. eine Vorabbesichtigung des Versteigerungsgutes zu ermöglichen,
- 3. im Einzelnen nachzuweisen, dass es sich beim Versteigerungsgut um gebrauchte Ware handelt oder hierfür die Ausnahmetatbestände des § 6 Abs. 1 vorliegen.
2Zur Ausübung der Befugnisse nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 kann sich die Behörde der Industrie- und Handelskammern bedienen.
3Die Behörde kann die Industrie- und Handelskammer auch auffordern, bis zum dritten Tag vor der Versteigerung eine Stellungnahme abzugeben.