Alle Vorschriften: VGG
§ 110 Streitfälle über Gesamtverträge
§ 112 Empirische Untersuchung zu Geräten und Speichermedien
§ 111 Streitfälle über Rechte der Kabelweitersendung
Bei Streitfällen nach § 92 Absatz 2 gilt § 110 entsprechend.
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§ 111
Streitfälle über Rechte der Kabelweitersendung
Bei Streitfällen nach
§ 92 Absatz 2
gilt
§ 110
entsprechend.