(2) Insbesondere stellt die Verwertungsgesellschaft ihren Mitgliedern, ihren Berechtigten und allen Verwertungsgesellschaften, für die sie im Rahmen einer Repräsentationsvereinbarung Rechte wahrnimmt, spätestens drei Monate nach Ablauf der Verteilungsfrist (
§ 28), soweit verfügbar, folgende Angaben über die Werke und sonstigen Schutzgegenstände, deren Berechtigte nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden konnten, zur Verfügung:
- 1. den Titel des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands,
- 2. den Namen des Berechtigten, der nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden kann,
- 3. den Namen des betreffenden Verlegers oder Herstellers und
- 4. alle sonstigen erforderlichen Informationen, die zur Feststellung des Berechtigten beitragen könnten.