Alle Vorschriften: VVG
§ 111 Kündigung nach Versicherungsfall
§ 113 Pflichtversicherung
§ 112 Abweichende Vereinbarungen
Von den §§ 104 und 106 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
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§ 112
Abweichende Vereinbarungen
Von den
§§ 104 und 106
kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.