Alle Vorschriften: VVG
§ 128 Gutachterverfahren
§ 130 Umfang der Gefahrtragung
§ 129 Abweichende Vereinbarungen
Von den §§ 126 bis 128 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
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§ 129
Abweichende Vereinbarungen
Von den
§§ 126 bis 128
kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.