Alle Vorschriften: VVG
§ 174 Leistungsfreiheit
§ 176 Anzuwendende Vorschriften
§ 175 Abweichende Vereinbarungen
Von den §§ 173 und 174 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
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§ 175
Abweichende Vereinbarungen
Von den
§§ 173 und 174
kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.