Alle Vorschriften: VVG
§ 21 Ausübung der Rechte des Versicherers
§ 23 Gefahrerhöhung
§ 22 Arglistige Täuschung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
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§ 22
Arglistige Täuschung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.