Alle Vorschriften: VVG
§ 66 Sonstige Ausnahmen
§ 68 Versicherungsberater
§ 67 Abweichende Vereinbarungen
Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
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§ 67
Abweichende Vereinbarungen
Von den
§§ 60 bis 66
kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.