(5) 1Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde.
2Antragsberechtigt sind
- 1. Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können,
- 2. die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder.
3Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der Entscheidung zu hören.
4Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich.
5Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.