(1) 1Zuständig für die Festsetzung der Entschädigung ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
2Sie hat auf eine gütliche Einigung hinzuwirken.
3Kommt vor Festsetzung der Entschädigung eine Einigung zustande, ist eine Niederschrift aufzunehmen.
4Die Niederschrift enthält:
- 1. Ort und Zeit der Verhandlung;
- 2. die Bezeichnung der Beteiligten (Entschädigungsberechtigter und Entschädigungspflichtiger), ihrer gesetzlichen Vertreter und ihrer Bevollmächtigten;
- 3. die Erklärungen der Beteiligten.
5Die Niederschrift ist den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen.
6In der Niederschrift ist zu vermerken, dass es geschehen und die Genehmigung erteilt ist.